Vorabpauschale was ist das?
Erzielt man mit Fonds oder ETFs Gewinne, muss man darauf Steuern zahlen, die sogenannte Kapitalertragssteuer. Seit 2018 fällt unabhängig von tatsächlichen Gewinnen, vorab einmal im Jahr eine Steuer an. Grundlage dafür ist die sogenannte Vorabpauschale, ein komplexes Rechenkonstrukt. Dieses geht davon aus, das im Kalenderjahr Kapitalgewinne wie bei der Anlage in Bundesanleihen erzielt wurden, also ein fiktiver Gewinn, der vorab zu versteuern ist. Es handelt sich hierbei um eine reine Abschlagszahlung, bedeutet: Alle über den Haltezeitraum auf fiktive Gewinne gezahlten Steuern, werden bei der Kapitalertragssteuer angerechnet, wenn das Investment schließlich veräußert wird. Es wird also nicht doppelt versteuert.
Aufgrund des Nullzinsumfeldes war das Thema seit 2020 nicht mehr präsent, da sich die Vorabpauschale am Basiszins der Bundesbank orientiert. Im gesamten Jahr 2023 gab es wieder Zinsen und die Pauschale kommt nun wieder zum Tragen.
Bin ich als Kunde von Hornig Investments davon betroffen?
Ja, jeder unserer Kunden mit einem oder mehreren Depots mit Bestand in Investmentfonds oder ETFs bei der FIL FONDSBANK (kurz: FFB) unterliegt grundsätzlich der Vorabpauschale. Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich jedoch nach vielen Faktoren, z.B. welche Fonds sind im Depot, wie hoch ist der verfügbare Freistellungsauftrag, gibt es Verluste aus Vorjahren, die verrechnet werden können, etc.
Die depotführenden Banken – also auch die FFB – müssen die Steuern auf Vorabpauschalen für ihre Kundendepots automatisch Anfang 2024 an das Finanzamt abführen.
Bei der FFB erfolgt dies wie folgt:
Ab Mitte Januar 2024 erfolgt die Berechnung der fälligen Steuer, unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrages und ggf. vorhandener Verlustverrechnungstöpfe. Eine detaillierte Abrechnung wird in Ihr Onlinepostfach der FFB und Ihr FinanzCockpit eingestellt.
Der Ausgleich der fälligen Steuer erfolgt bei vermögensverwalteten Strategien per Abbuchung vom integrierten Abwicklungskonto. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung. Sollte das Abwicklungskonto nicht ausreichend gedeckt sein, wird der Differenzbetrag von Ihrem Referenzkonto (Girokonto) ausgeglichen.
Was kann ich tun?
Freistellungsauftrag bis spätestens12.01.2024 einrichten
Prüfen Sie, ob Sie Ihren Freistellungsauftrag für 2024 bei anderen Banken ausnutzen oder für die FFB noch einrichten können - jede Einzelperson kann eine Gesamtsumme von 1.000 Euro pro Jahr über verschiedene Finanzinstitute von der Steuer freistellen lassen, für Ehegatten und Verpartnerte sind es zusammen 2.000 Euro. Wir empfehlen unbedingt bis 12.01.2024 bei der FFB den höchstmöglichen Freistellungsauftrag zu stellen und damit die jetzt zu zahlende Steuer zu mindern.
Dies können Sie entweder online, nach Einloggen in Ihrem FFB-Depotzugang unter dem Menüpunkt „Steuern“ mit einer TAN bestätigen, oder mithilfe des untenstehenden „Download Buttons“ als PDF runterzuladen und ausgefüllt und unterzeichnet direkt per E-Mail an die FFB senden (auftrag@ffb·de und Kopie an service@hornig·de). Wichtig: Es reicht aus, wenn Sie eine Ihrer ggf. mehreren Depotnummern bei der FFB eintragen. Der Auftrag gilt automatisch für alle Depots, die unter Ihrer Steuer-ID bei der FFB geführt werden.
Für Liquidität auf den Konten sorgen
Sie können ab Mitte Januar regelmäßig Ihr Onlinepostfach überprüfen. Dort finden Sie die Abrechnungen für die Vorabpauschale und wie hoch Ihre tatsächlich vorab zu leistende Steuerzahlung ist. Nun können Sie dafür sorgen, dass das Abwicklungskonto bei der FFB bzw. das Referenzkonto bei der Hausbank entsprechend gedeckt ist.
Wenn Sie einen Ausgleich des Abwicklungskontos durch Anteilsverkauf aus Ihrem Depotbestand wünschen, bitten wir bis zum 19.01.2024 um Ihre Mitteilung per E-Mail an service@hornig·de. Der Vermögensverwalter - Die Bank für Vermögen - kann dann in Ihrem Sinne einen Anteilsverkauf umsetzen.
Hornigs persönliche Einschätzung
Es ist alles halb so wild, die wenigsten von Ihnen werden tatsächlich eine Abbuchung auf dem Girokonto feststellen. Wir persönlich gehen anhand aller uns vorliegenden Informationen davon aus, dass man mit maximal 36€ vorab Steuerzahlung pro 10.000€ Depotbestand kalkulieren müsste. Warum maximal? Weil je nach Fondsklasse, also handelt es sich z.B. um einen Aktienfonds, einen Mischfonds oder Rentenfonds, unterschiedliche Berechnungen zum Tragen kommen. In jedem Fall stehen dann noch der zur Verfügung stehende Freistellungsauftrag von max. 1.000€ pro Person und ggf. vorhandene Verlustverrechnungstöpfe der Steuer entgegen.
Die Berechnung, wie nützlich der Freistellungsauftrag ist, möchten wir Ihnen anhand nachfolgener Berechnung darstellen. Ein Beispiel: Unterstellt, dass der maximale Freibetrag von 1.000€ eingerichtet und ungenutzt ist, müsste nach der “Milchmädchenrechnung” ein Depot knapp 300.000€ Bestand aufweisen, damit überhaupt eine Steuer zu zahlen ist, die nicht bereits vom Freibetrag abgedeckt wäre. Aufgrund der Komplexität und unterschiedlichen Einflussfaktoren, können wir für die vereinfachte Beispiel-Berechnung keine Gewähr übernehmen.
Wichtig bleibt also: Freistellungsauftrag höchstmöglich bei der FFB für 2024 einrichten, am besten direkt gleich online.
Ein weiterer Tipp von uns: Sollten Sie auch rückwirkend für 2023 noch den Freistellungsauftrag einrichten oder erhöhen wollen, nutzen Sie dazu bitte bis 31.01.2024 ausschließlich unser Formular zum Download und senden dies unterzeichnet an auftrag@ffb·de (gerne in Kopie an service@hornig·de). Bitte beachten Sie jedoch die Frist des 12.01.2024 für die Anrechnung auf die Vorabpauschale 2024.
Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Jahr und viel Gesundheit. Winterliche Grüße senden
Christina Hornig, Dennis B. Hornig & Team